Satzung
Neufassung vom 11.10.2008
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Feministisches FrauenGesundheitsZentrum Hagazussa“.
- Er hat den Sitz in Köln.
- Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen worden. Ihm wird der Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.) beigefügt.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
- Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung von Beratung, Weiterbildung und Hilfe zur Selbsthilfe für Frauen und Mädchen im Bereich der öffentlichen Gesundheitsförderung.
- Der Verein soll einen notwendigen Beitrag zur öffentlichen Gesundheitsversorgung im Sinne von Prävention, Begleitung, Nachsorge leisten und die gesundheitliche Lage von Frauen und Mädchen in der Gesellschaft verbessern. Dies soll durch Beratung, Veranstaltungen, Kurse, Selbsthilfegruppen und Publikationen erfolgen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitfrauen erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Die Mitfrauen erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitfrauschaft
- Mitfrauen des Vereins können alle Frauen werden, die sich für die oben genannten Zwecke des Vereins einsetzen.
- Der Verein hat
- aktive Mitfrauen mit Sitz und Stimmrecht
- fördernde Mitfrauen/männer ohne Stimmrecht.
zu a) Aktive Mitfrauen sind Frauen, die aktiv an der Verwirklichung der Ziele des Vereins arbeiten. Sie nehmen an den Mitfrauenversammlungen teil und haben aktives und passives Wahlrecht.
zu b) Fördernde Mitfrauen/männer unterstützen den Verein und zahlen einen regelmäßigen Beitrag. Sie müssen nicht zur Mitfrauenversammlung eingeladen werden.
- Die Mitfrauschaft entsteht durch Beschluss des Vorstandes.
§ 4 Ende der Mitfrauschaft
Die Mitfrauschaft erlischt:
- Durch den Tod der Mitfrau.
- Durch den Austritt aus dem Verein. Dieser kann frühestens nach einem Jahr der Mitfrauschaft durch Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Erklärung muß mindestens 30 Tage vorher schriftlich zugegangen sein.
- Durch den Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann erfolgen, wenn die Mitfrau durch ihr Verhalten den oben genannten Zielen widerspricht, sich nicht mehr aktiv für die Zwecke des Vereins einsetzt oder den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins gefährdet oder behindert. Der Ausschluss wird vom Vorstand beschlossen. Eine Anhörung der entsprechenden Mitfrau soll auf der Mitfrauenversammlung erfolgen.
§ 5 Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitfrauenversammlung durch Beschluss festgelegt.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens einer und maximal 5 gewählten Mitfrauen.
- Die Vorstandskandidatinnen werden von der Geschäftsführung vorgeschlagen. Die Mitfrauenversammlung wählt aus den Vorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Vorstand, in der Regel für die Dauer von einem Jahr. Darüber hinaus ist eine jederzeitige Wiederwahl und Abwahl möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsfrauen bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
- Der Vorstand trifft sich einmal jährlich zu seiner Vorstandsitzung, gemeinsam mit der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung lädt zu dieser Sitzung ein. Bei Bedarf kann jede Vorstandsfrau zu einer weiteren Vorstandssitzung einladen. Die Einladungen erfolgen in schriftlicher Form. (Abs. 2a)
- Der Vorstand ist der Mitfrauenversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig. Mindestens zum Ende des Geschäftsjahres hat der Vorstand über seine gesamte Tätigkeit Rechenschaft abzulegen. Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind in der Geschäftsstelle einzusehen und auf der Mitfrauenversammlung gibt es einen Kompaktbericht, als Voraussetzung für die Entlastung des Vorstands.
- Eine Vorstandsfrau kann aus dem Vorstand zurücktreten, wenn sie dies der Mitfrauenversammlung gegenüber begründet und bekannt gibt.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jede Mitfrau des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
- Die weiteren Aufgaben des Vorstandes sind:
- Aufnahme und Ausschluss von Mitfrauen
- Einstellung und Kündigung von Personal auf Vorschlag der Geschäftsführung
- Besteht der Vorstand aus mehr als einer Mitfrau, erlangt der Vorstand seine Beschlussfähigkeit wenn alle Vorstandsfrauen anwesend sind. Der Vorstand beschließt durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sind nicht alle Vorstandfrauen anwesend, kann die Beschlussfähigkeit auch hergestellt werden, indem die fehlende/n Vorstandsfrau/en auf ihre Stimme/n verzichte(t)n, oder vorher oder nachher ihre Stimme dazu abgeben. Sie kann auch einer anderen Vorstandsfrau ihre Stimme übertragen. Voraussetzung ist, dass im Vorfeld schriftlich festgelegt wurde welche Beschlüsse getroffen werden sollen. Die Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert und von den anwesenden Vorstandsfrauen unterzeichnet.
- Der Vorstand kann Dritten die Vollmacht erteilen, die jeweiligen Vorstandsbeschlüsse nach außen zu erklären.
§ 7 Mitfrauenversammlung
- Die Mitfrauenversammlung besteht aus den aktiven Mitfrauen.
- Einmal jährlich soll eine Hauptversammlung der Mitfrauen stattfinden. Sie muss mindestens alle 2 Jahre stattfinden. Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:
- Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
- Neuwahl des Vorstandes nach § 6 Abs. 2
- Festsetzung der Höhe der Beiträge nach § 5
- Änderungen des in § 2 festgelegten Zweckes
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines nach § 10 Abs. 1
- Beschlussfassung über den Vermögensanfall nach § 10 Abs. 2
- Beratung der Geschäftsführung in Fragen der Satzungsänderung und der Konzeptionierung des Vereines
- Wahl der Geschäftsführung, sofern diese Position nicht besetzt ist nach § 8 Abs. 2
- Das Datum der Mitfrauenversammlung wird durch die Geschäftsführung mindestens zwei Wochen vorher allen aktiven Mitfrauen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mitgeteilt.
- Die Geschäftsführung muß die Mitfrauenversammlung einberufen, wenn 1/5 der Mitfrauen dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und des Grundes verlangt. Kommt die Geschäftsführung diesem Verlangen nicht binnen einer Frist von acht Tagen nach, so können die beantragenden Mitfrauen selbst eine außerordentliche Mitfrauenversammlung einberufen. Bei Erforderung einer Mitfrauenversammlung aus Vereinsinteresse findet ebenfalls eine Mitfrauenversammlung statt.
- Die Mitfrauenversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Sie ist immer beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitfrauen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Geschäftsführung übernimmt die Versammlungsleitung.
- Soll der Vereinszweck geändert werden setzt dies die Zustimmung ¾ der anwesenden Mitfrauen voraus.
- Die gefaßten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und von der jeweiligen Versammlungsleiterin unterzeichnet.
§ 8 Geschäftsführung
Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen, die dann die laufenden Geschäfte des Vereins und seiner Zweckbetriebe führt. Für diesen Fall soll eine Geschäftsordnung erarbeitet werden.
Die Geschäftsführung kann aus einer Einzelperson oder einem Team bestehen. Der Vorstand kann die Geschäftsführung auch selbst übernehmen. Für diesen Fall ist ihm erlaubt, mit sich selbst in eigenem Namen Geschäfte abschließen zu können.
§ 9 Haftung
Haftung übernimmt das Vereinsvermögen; einzelne Mitfrauen sind nicht haftbar zu machen.
§ 10 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins bedarf eines Beschlusses von 3/4 der anwesenden Mitfrauen.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitfrauen oder den gemeinen Wert der von den Mitfrauen geleisteten Sachleistungen übersteigt, an ein anerkanntes gemeinnütziges autonomes Frauenprojekt, welches von den zuständigen Gremien ausgewählt wird. Das Vereinsvermögen soll dem Zweck dienen, Frauen im gesundheitlichen oder psychosozialen Bereich beratend zu unterstützen, d.h. es soll in die Beratungsarbeit eines autonomen Frauenprojektes fließen. Die Übertragung ist nur möglich an einen vorher vom Finanzamt genehmigten Verein. Das übertragene Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.